Allgemeine Einkaufsbedingungen für den Einkauf von Extrusions- und Spritzgusswerkzeugen der POS TUNING GmbH
(Stand: 20.10.2025)
1. Geltungsbereich
- Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der POS TUNING GmbH („Besteller“) und ihren Lieferanten von Vertragsgegenständen, insbesondere Extrusions- und Spritzgusswerkzeugen („Lieferant“).
- Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten nur, wenn der Besteller ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
2. Vertragsgegenstand
- Vertragsgegenstand ist die Entwicklung, Konstruktion, Fertigung und Lieferung von Werkzeugen, Formen, Vorrichtungen sowie Meß- und Prüfmittel (im folgenden „Vertragsgegenstand“ oder „Extrusions- und Spritzgusswerkzeuge“) nach Maßgabe des vom Besteller vorgelegten Lastenhefts einschließlich sämtlicher Konstruktionsunterlagen. (3D-Daten, 2D falls vorhanden, Stückliste, Heißkanal-Unterlagen, Konstruktions-Entwürfe bis zur Freigabe, Konstruktions- & WKZ-Abnahme-Checklisten, Musterungs-Vorbereitungsblatt, Funktionsablaufplan, Umbaupläne, wöchentliche Terminpläne & Status-Berichte incl. Fotos), die der Besteller bei seinen Lieferanten in Auftrag gibt.
- Der Lieferant verpflichtet sich, die Werkzeuge entsprechend den vereinbarten Spezifikationen, Zeichnungen und Vorgaben des Bestellers, insbesondere dessen Lastenheft, herzustellen. . Das Lastenheft ist integraler Bestandteil des Vertrags und verbindliche Grundlage für die technische und qualitative Ausführung der Vertragsgegenstände.
3. Begriffsbestimmungen
- „Lastenheft“: das von POS TUNING im Rahmen einer Anfrage an den Lieferanten übermittelte Dokument, das die Anforderungen an Werkzeugbau, Spezifikationen, Qualität und Abnahmekriterien verbindlich festlegt.
- „Lieferplan“: Wöchentliche Produktions- bzw. Lieferplanung des Lieferanten, verknüpft mit dem Lastenheft und fortlaufend zu aktualisieren.
- „Konstruktionsdaten“: Alle relevanten Daten im Zusammenhang mit dem Werkzeugbau, einschließlich CAD-Daten, Fertigungszeichnungen, Stücklisten und Prüfdokumenten.
4. Lastenheft
- Das Lastenheft wird von dem Besteller dem Lieferanten bei der Anfrage zur Verfügung gestellt und bildet die verbindliche Grundlage für die Beschaffung von Spritzguss- und/oder Extrusionswerkzeugen. Ausnahmen davon dürfen nur nach vorheriger Absprache und vorheriger schriftlicher Zustimmung des POS-Werkzeugmanagement oder Technikums erfolgen.
- Der Lieferant bestätigt den Erhalt des Lastenhefts schriftlich und setzt die darin enthaltenen Anforderungen um.
- Hat der Lieferant Bedenken gegen die Anforderung in dem Lastenheft, hat der Lieferant das dem Besteller unverzüglich nach Eingang der Anfrage, in jedem Fall aber vor Zustandekommen eines Vertrages zwischen Lieferant und Besteller schriftlich anzuzeigen. In der schriftlichen Anzeige hat der Lieferant Vorschläge zu unterbreiten, wie die von ihm geäußerten Bedenken technisch ausgeräumt werden können.
- Wenn und soweit zwischen Besteller und Lieferant keine schriftliche Vereinbarung über die gesonderte Vergütung der technischen Änderungen nach der vorstehenden Ziffer 3 vor Auftragserteilung zustande gekommen ist, ist eine gesonderte Vergütung dafür nicht geschuldet
5. Lieferplan
- Der Lieferant ist verpflichtet, unaufgefordert und wöchentlich einen Produktions- bzw. Lieferplan (Lieferplan) zu erbringen.
- Der Lieferplan enthält Fertigungsstatus der einzelnen Teilbereiche in %, voraussichtliche Fertigstellungstermine, Zwischenstände und ggf. Engpässe.
- Der Lieferplan ist mit dem Lastenheft zu verknüpfen und fortlaufend zu aktualisieren. Änderungen bedürfen der Schriftform oder einer qualifizierten elektronischen Form.
- der Besteller kann den Lieferplan jederzeit prüfen und Rückfragen stellen; der Lieferant hat unverzüglich darauf zu reagieren.
6. Konstruktionsdaten und Dokumentation
- Der Lieferant ist verpflichtet, dem Besteller vollständige, gültige und aktuelle Konstruktionsunterlagen (CAD-Daten, Zeichnungen, Stücklisten, Materialangaben) rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
- Diese Unterlagen sind dem Besteller unverzüglich nach Zustandekommen des Vertrages zwischen Besteller und Lieferanten und vor Beginn der Werkzeugfertigung zur Freigabe vorzulegen.
- Der Besteller ist berechtigt, die Herausgabe der aktuellen Konstruktionsdaten auch während der Fertigung zu verlangen.
- Die Vertragsgegenstände gelten erst dann als vollständig an den Besteller geliefert, wenn sämtliche Freigabeunterlagen, CAD-Daten und Dokumentationen übergeben wurden. (Die Zahlung der Schlussrechnung erfolgt nach vollständiger Lieferung des Vertragsgegenstandes nach Ziffer 2.1 und 6.1 und der Bestätigung des Lieferanten, dass alle Anforderungen des Lastenhefts ohne Einschränkung eingehalten worden sind
7. Geheimhaltung und Rechte
- Alle vom Besteller zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Daten, Modelle und sonstigen Unterlagen sind vertraulich zu behandeln.
- Eine Weitergabe an Dritte, auch an Unterlieferanten, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig. Dies gilt für die Weitergabe und Herstellung von Einzelteilen oder Baugruppen. Die Weitergabe z. B. von Wärmebehandlungen, Beschichten etc. sind hiervon nicht betroffen.
- Sämtliche Rechte an den vom Lieferanten im Auftrag des Bestellers erstellten Konstruktionen, Zeichnungen und Daten gehen mit ihrer Erstellung auf den Besteller über. Eine gesonderte Vergütung dafür schuldet der Besteller nicht
8. Termine, Fortschrittsberichte und Lieferverpflichtungen
- Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich.
- Der Lieferant ist verpflichtet, dem Besteller wöchentlich unaufgefordert einen Fertigungsfortschritt und Lieferplan schriftlich mitzuteilen (ergänzend zu Ziffer 4. „Lieferplan“)
- Bei absehbaren Verzögerungen hat der Lieferant den Besteller unverzüglich schriftlich zu informieren und geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der Termine mitzuteilen.
9. Zahlungsbedingungen
- Die vereinbarten Preise sind Festpreise und verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, frei Haus (DDP gemäß Incoterms 2020) einschließlich Verpackung, Transport, Versicherung und sonstiger Nebenkosten.
- Die Zahlung erfolgt in drei gleichen Raten:
a) ein Drittel (1/3) nach Auftragserteilung, also nach Vertragsschluss,
b) ein Drittel (1/3) nach erfolgreicher Erstbemusterung,
c) ein Drittel (1/3) nach schriftlicher Freigabe durch den Besteller. - Mit Zahlung jeder Rate geht ein entsprechender Teil des wirtschaftlichen Eigentums am Vertragsgegenstand auf den Besteller über.
- Soweit bei Auftragserteilung noch keine körperliche Sache vorhanden ist, an der Eigentum begründet werden könnte, verpflichtet sich der Lieferant, das Werkzeug ab dem Zeitpunkt des jeweiligen Zahlungseingangs als Treuhänder für den Besteller herzustellen und zu verwahren. Mit der Herstellung entsteht Miteigentum des Bestellers in dem Verhältnis der geleisteten Zahlungen zum Gesamtpreis.
- Der Lieferant verpflichtet sich, das Werkzeug für den Besteller bis zur vollständigen Eigentumsübertragung sorgfältig zu verwahren und gegen Verlust, Beschädigung und Diebstahl ausreichend zu versichern.
- Der Besteller ist berechtigt, Ansprüche des Lieferanten aufzurechnen. Soweit gesetzlich zulässig, ist ein Aufrechnungsverbot ausgeschlossen.
- Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung oder der Preise.
- Abweichungen von diesen Zahlungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung beider Parteien.
10. Abnahme und Gewährleistung
- Eine Abnahme des Vertragsgegenstandes erfolgt erst nach (1) erfolgreicher Funktionsprüfung und (2) schriftlicher Freigabe durch den Besteller.
- Der Lieferant gewährleistet, dass das Werkzeug für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist und die vereinbarten Spezifikationen erfüllt.
11. Eigentum
- Mit Bezahlung der vereinbarten Vergütung geht das Eigentum an dem Vertragsgegenstand am Werkzeug einschließlich aller Konstruktionsdaten und Unterlagen sowie aller weiteren von dem Lieferanten geschuldeten Leistungen vollständig auf den Besteller über.
- Werkzeuge dürfen nach Abschluss des Projekts nur mit schriftlicher Zustimmung des Bestellers für andere Zwecke genutzt oder an Dritte weitergegeben werden.
12. Qualität, Haftung, Mängelrechte des Bestellers, § 377 HGB, Produkthaftung und Rückruf, Compliance und Nachhaltigkeit und Versicherung,
Hinweis: für die in der Überschrift genannten Themen gelten die Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Bestellers.
13. Vertragsstrafe bei Lieferverzug
- Der Lieferant garantiert den vereinbarten/ bestätigten Liefertermin und akzeptiert eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des gesamten Auftragswertes je Kalendertag der Verzögerung bis zu 10 % des gesamten Auftragswertes. Die Vertragsstrafe wird fällig, wenn der Lieferant den vereinbarten Termin schuldhaft überschreitet, es sei denn, es liegt ein Fall von höherer Gewalt vor und das sich der Lieferant bei ihrem Eintritt nicht bereits in Verzug befand. (Höhere Gewalt sind Kriege, innere Unruhe, Eingriffe von Staats wegen sowie Naturkatastrophen)
- Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet.
14. Rücktritt und Rückzahlung bei Nichterfüllung
- Erbringt der Lieferant seine vertraglichen Leistungen trotz angemessener Nachfristsetzung nicht oder nicht vertragsgemäß, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
- Im Falle des Rücktritts ist der Lieferant verpflichtet, dem Besteller sämtliche bis dahin geleistete Zahlungen unverzüglich zurückzuerstatten. Die Rückzahlung hat frei von Einwendungen und Einreden zu erfolgen
- Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Bestellers, z.B. auf Schadensersatz, bleiben hiervon unberührt.
15. Vorrangregelung und Einbeziehung von AGB und Qualitätssicherungsvereinbarungen („QSV“)
Für den zwischen geschlossenen Vertrag gilt neben diesen besonderen AEB die zwischen ihnen geschlossene QSV und die allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) des Bestellers. Maßgebend sind die vertraglichen Vereinbarungen in folgender Reihenfolge
- Die Individualvereinbarung zwischen den Parteien
- Diese besonderen AEB des Bestellers
- Die QSV
- Die AEB des Bestellers
Die eben genannte Reihenfolge gilt nicht, wenn eine Vereinbarung zwischen den Parteien ausdrücklich eine davon abweichende Reihenfolge vorsieht.
16. Gerichtsstand und anwendbares Recht
- Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und unter Ausschluss der Regelungen des Deutschen Internationalen Privatrechts, das ausländisches Recht ausdrücklich für anwendbar erklärt.
- Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz des Bestellers, sofern nicht zwingendes Recht etwas anderes vorschreibt.
17. Schlussbestimmungen
Diese Vereinbarung ergänzt bestehende Liefer- und Rahmenverträge zwischen den Parteien. Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Das gleiche gilt im Fall von Lücken. Die Parteien werden an der Stelle der unwirksamen Bestimmung oder an der Stelle einer Lücke die wirksame Bestimmung vereinbaren, die der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke werden die Parteien die wirksame Bestimmung vereinbaren, die sie unter Berücksichtigung der übrigen Bestimmungen getroffen haben würden, hätten sie die Lücke bereits bei Abschluss dieser Vereinbarung gekannt.