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Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) für Werkzeuge

Allge­meine Einkaufs­be­din­gun­gen für den Einkauf von Extru­si­ons- und Spritz­guss­werk­zeu­gen der POS TUNING GmbH
(Stand: 20.10.2025)

1. Geltungs­be­reich

  1. Diese Einkaufs­be­din­gun­gen gelten für alle Verträge zwischen der POS TUNING GmbH („Bestel­ler“) und ihren  Liefe­ran­ten von Vertrags­ge­gen­stän­den, insbe­son­dere Extru­si­ons- und Spritz­guss­werk­zeu­gen („Liefe­rant“).
  1. Abwei­chende oder ergän­zende Geschäfts­be­din­gun­gen des Liefe­ran­ten gelten nur, wenn der Bestel­ler ihrer Geltung ausdrück­lich schrift­lich zuge­stimmt hat.

2. Vertrags­ge­gen­stand

  1. Vertrags­ge­gen­stand ist die Entwick­lung, Konstruk­tion, Ferti­gung und Liefe­rung von Werk­zeu­gen, Formen, Vorrich­tun­gen sowie Meß- und Prüf­mit­tel (im folgen­den „Vertrags­ge­gen­stand“ oder „Extru­si­ons- und Spritz­guss­werk­zeuge“) nach Maßgabe des vom Bestel­ler vorge­leg­ten Lasten­hefts einschließ­lich sämt­li­cher Konstruk­ti­ons­un­ter­la­gen. (3D-Daten, 2D falls vorhan­den, Stück­liste, Heiß­ka­nal-Unter­la­gen, Konstruk­ti­ons-Entwürfe bis zur Frei­gabe, Konstruk­ti­ons- & WKZ-Abnahme-Check­lis­ten, Muste­rungs-Vorbe­rei­tungs­blatt, Funk­ti­ons­ab­lauf­plan, Umbau­pläne, wöchent­li­che Termin­pläne & Status-Berichte incl. Fotos), die der Bestel­ler bei seinen Liefe­ran­ten in Auftrag gibt.
  2. Der Liefe­rant verpflich­tet sich, die Werk­zeuge entspre­chend den verein­bar­ten Spezi­fi­ka­tio­nen, Zeich­nun­gen und Vorga­ben des Bestel­lers, insbe­son­dere dessen Lasten­heft, herzu­stel­len. . Das Lasten­heft ist inte­gra­ler Bestand­teil des Vertrags und verbind­li­che Grund­lage für die tech­ni­sche und quali­ta­tive Ausfüh­rung der Vertrags­ge­gen­stände.

3. Begriffs­be­stim­mun­gen

  1. „Lasten­heft“: das von POS TUNING im Rahmen einer Anfrage an den Liefe­ran­ten über­mit­telte Doku­ment, das die Anfor­de­run­gen an Werk­zeug­bau, Spezi­fi­ka­tio­nen, Quali­tät und Abnah­me­kri­te­rien verbind­lich fest­legt.
  2. „Liefer­plan“: Wöchent­li­che Produk­ti­ons- bzw. Liefer­pla­nung des Liefe­ran­ten, verknüpft mit dem Lasten­heft und fort­lau­fend zu aktua­li­sie­ren.
  3. „Konstruk­ti­ons­da­ten“: Alle rele­van­ten Daten im Zusam­men­hang mit dem Werk­zeug­bau, einschließ­lich CAD-Daten, Ferti­gungs­zeich­nun­gen, Stück­lis­ten und Prüf­do­ku­men­ten.

4. Lasten­heft

  1. Das Lasten­heft wird von dem Bestel­ler dem Liefe­ran­ten bei der Anfrage zur Verfü­gung gestellt und bildet die verbind­li­che Grund­lage für die Beschaf­fung von Spritz­guss- und/oder Extru­si­ons­werk­zeu­gen. Ausnah­men davon dürfen nur nach vorhe­ri­ger Abspra­che und vorhe­ri­ger schrift­li­cher Zustim­mung des POS-Werk­zeug­ma­nage­ment oder Tech­ni­kums erfol­gen.
  2. Der Liefe­rant bestä­tigt den Erhalt des Lasten­hefts schrift­lich und setzt die darin enthal­te­nen Anfor­de­run­gen um.
  3. Hat der Liefe­rant Beden­ken gegen die Anfor­de­rung in dem Lasten­heft, hat der Liefe­rant das dem Bestel­ler unver­züg­lich nach Eingang der Anfrage, in jedem Fall aber vor Zustan­de­kom­men eines Vertra­ges zwischen Liefe­rant und Bestel­ler schrift­lich anzu­zei­gen. In der schrift­li­chen Anzeige hat der Liefe­rant Vorschläge zu unter­brei­ten, wie die von ihm geäu­ßer­ten Beden­ken tech­nisch ausge­räumt werden können.
  4. Wenn und soweit zwischen Bestel­ler und Liefe­rant keine schrift­li­che Verein­ba­rung über die geson­derte Vergü­tung der tech­ni­schen Ände­run­gen nach der vorste­hen­den Ziffer 3 vor Auftrags­er­tei­lung zustande gekom­men ist, ist eine geson­derte Vergü­tung dafür nicht geschul­det

5. Liefer­plan

  1. Der Liefe­rant ist verpflich­tet, unauf­ge­for­dert und wöchent­lich einen Produk­ti­ons- bzw. Liefer­plan (Liefer­plan) zu erbrin­gen.
  2. Der Liefer­plan enthält Ferti­gungs­sta­tus der einzel­nen Teil­be­rei­che in %, voraus­sicht­li­che Fertig­stel­lungs­ter­mine, Zwischen­stände und ggf. Engpässe.
  3. Der Liefer­plan ist mit dem Lasten­heft zu verknüp­fen und fort­lau­fend zu aktua­li­sie­ren. Ände­run­gen bedür­fen der Schrift­form oder einer quali­fi­zier­ten elek­tro­ni­schen Form.
  4. der Bestel­ler kann den Liefer­plan jeder­zeit prüfen und Rück­fra­gen stel­len; der Liefe­rant hat unver­züg­lich darauf zu reagie­ren.

6. Konstruk­ti­ons­da­ten und Doku­men­ta­tion

  1. Der Liefe­rant ist verpflich­tet, dem Bestel­ler voll­stän­dige, gültige und aktu­elle Konstruk­ti­ons­un­ter­la­gen (CAD-Daten, Zeich­nun­gen, Stück­lis­ten, Mate­ri­al­an­ga­ben) recht­zei­tig zur Verfü­gung zu stel­len.
  2. Diese Unter­la­gen sind dem Bestel­ler unver­züg­lich nach Zustan­de­kom­men des Vertra­ges zwischen Bestel­ler und Liefe­ran­ten und vor Beginn der Werk­zeug­fer­ti­gung zur Frei­gabe vorzu­le­gen.
  3. Der Bestel­ler ist berech­tigt, die Heraus­gabe der aktu­el­len Konstruk­ti­ons­da­ten auch während der Ferti­gung zu verlan­gen.
  4. Die Vertrags­ge­gen­stände gelten erst dann als voll­stän­dig an den Bestel­ler gelie­fert, wenn sämt­li­che Frei­ga­be­un­ter­la­gen, CAD-Daten und Doku­men­ta­tio­nen über­ge­ben wurden. (Die Zahlung der Schluss­rech­nung erfolgt nach voll­stän­di­ger Liefe­rung des Vertrags­ge­gen­stan­des nach Ziffer 2.1 und 6.1 und der Bestä­ti­gung des Liefe­ran­ten, dass alle Anfor­de­run­gen des Lasten­hefts ohne Einschrän­kung einge­hal­ten worden sind

7. Geheim­hal­tung und Rechte

  1. Alle vom Bestel­ler zur Verfü­gung gestell­ten Zeich­nun­gen, Daten, Modelle und sons­ti­gen Unter­la­gen sind vertrau­lich zu behan­deln.
  2. Eine Weiter­gabe an Dritte, auch an Unter­lie­fe­ran­ten, ist nur mit vorhe­ri­ger schrift­li­cher Zustim­mung des Bestel­lers zuläs­sig. Dies gilt für die Weiter­gabe und Herstel­lung von Einzel­tei­len oder Baugrup­pen. Die Weiter­gabe z. B. von Wärme­be­hand­lun­gen, Beschich­ten etc. sind hier­von nicht betrof­fen.
  3. Sämt­li­che Rechte an den vom Liefe­ran­ten im Auftrag des Bestel­lers erstell­ten Konstruk­tio­nen, Zeich­nun­gen und Daten gehen mit ihrer Erstel­lung auf den Bestel­ler über. Eine geson­derte Vergü­tung dafür schul­det der Bestel­ler nicht

8. Termine, Fort­schritts­be­richte und Liefer­ver­pflich­tun­gen

  1. Verein­barte Liefer­ter­mine sind verbind­lich.
  2. Der Liefe­rant ist verpflich­tet, dem Bestel­ler wöchent­lich unauf­ge­for­dert einen Ferti­gungs­fort­schritt und Liefer­plan schrift­lich mitzu­tei­len (ergän­zend zu Ziffer 4. „Liefer­plan“)
  3. Bei abseh­ba­ren Verzö­ge­run­gen hat der Liefe­rant den Bestel­ler unver­züg­lich schrift­lich zu infor­mie­ren und geeig­nete Maßnah­men zur Einhal­tung der Termine mitzu­tei­len.

9. Zahlungs­be­din­gun­gen

  1. Die verein­bar­ten Preise sind Fest­preise und verste­hen sich, sofern nicht anders ange­ge­ben, frei Haus (DDP gemäß Inco­terms 2020) einschließ­lich Verpa­ckung, Trans­port, Versi­che­rung und sons­ti­ger Neben­kos­ten.
  2. Die Zahlung erfolgt in drei glei­chen Raten:
    a) ein Drit­tel (1/3) nach Auftrags­er­tei­lung, also nach Vertrags­schluss,
    b) ein Drit­tel (1/3) nach erfolg­rei­cher Erst­be­mus­te­rung,
    c) ein Drit­tel (1/3) nach schrift­li­cher Frei­gabe durch den Bestel­ler.
  3. Mit Zahlung jeder Rate geht ein entspre­chen­der Teil des wirt­schaft­li­chen Eigen­tums am Vertrags­ge­gen­stand auf den Bestel­ler über.
  4. Soweit bei Auftrags­er­tei­lung noch keine körper­li­che Sache vorhan­den ist, an der Eigen­tum begrün­det werden könnte, verpflich­tet sich der Liefe­rant, das Werk­zeug ab dem Zeit­punkt des jewei­li­gen Zahlungs­ein­gangs als Treu­hän­der für den Bestel­ler herzu­stel­len und zu verwah­ren. Mit der Herstel­lung entsteht Mitei­gen­tum des Bestel­lers in dem Verhält­nis der geleis­te­ten Zahlun­gen zum Gesamt­preis.
  5. Der Liefe­rant verpflich­tet sich, das Werk­zeug für den Bestel­ler bis zur voll­stän­di­gen Eigen­tums­über­tra­gung sorg­fäl­tig zu verwah­ren und gegen Verlust, Beschä­di­gung und Dieb­stahl ausrei­chend zu versi­chern.
  6. Der Bestel­ler ist berech­tigt, Ansprü­che des Liefe­ran­ten aufzu­rech­nen. Soweit gesetz­lich zuläs­sig, ist ein Aufrech­nungs­ver­bot ausge­schlos­sen.
  7. Zahlun­gen bedeu­ten keine Aner­ken­nung der Ordnungs­mä­ßig­keit der Liefe­rung oder der Preise.
  8. Abwei­chun­gen von diesen Zahlungs­be­din­gun­gen bedür­fen der schrift­li­chen Zustim­mung beider Parteien.

10. Abnahme und Gewähr­leis­tung

  1. Eine Abnahme des Vertrags­ge­gen­stan­des erfolgt erst nach (1) erfolg­rei­cher Funk­ti­ons­prü­fung und (2) schrift­li­cher Frei­gabe durch den Bestel­ler.
  2. Der Liefe­rant gewähr­leis­tet, dass das Werk­zeug für den vorge­se­he­nen Einsatz­zweck geeig­net ist und die verein­bar­ten Spezi­fi­ka­tio­nen erfüllt.

11. Eigen­tum

  1. Mit Bezah­lung der verein­bar­ten Vergü­tung geht das Eigen­tum an dem Vertrags­ge­gen­stand am Werk­zeug einschließ­lich aller Konstruk­ti­ons­da­ten und Unter­la­gen sowie aller weite­ren von dem Liefe­ran­ten geschul­de­ten Leis­tun­gen voll­stän­dig auf den Bestel­ler über.
  2. Werk­zeuge dürfen nach Abschluss des Projekts nur mit schrift­li­cher Zustim­mung des Bestel­lers für andere Zwecke genutzt oder an Dritte weiter­ge­ge­ben werden.

12. Quali­tät, Haftung, Mängel­rechte des Bestel­lers, § 377 HGB, Produkt­haf­tung und Rück­ruf, Compli­ance und Nach­hal­tig­keit und Versi­che­rung,

Hinweis: für die in der Über­schrift genann­ten Themen gelten die Allge­mei­nen Einkaufs­be­din­gun­gen des Bestel­lers.

13. Vertrags­strafe bei Liefer­ver­zug

  1. Der Liefe­rant garan­tiert den vereinbarten/ bestä­tig­ten Liefer­ter­min und akzep­tiert eine Vertrags­strafe in Höhe von 0,5 % des gesam­ten Auftrags­wer­tes je Kalen­der­tag der Verzö­ge­rung bis zu 10 % des gesam­ten Auftrags­wer­tes. Die Vertrags­strafe wird fällig, wenn der Liefe­rant den verein­bar­ten Termin schuld­haft über­schrei­tet, es sei denn, es liegt ein Fall von höhe­rer Gewalt vor und das sich der Liefe­rant bei ihrem Eintritt nicht bereits in Verzug befand. (Höhere Gewalt sind Kriege, innere Unruhe, Eingriffe von Staats wegen sowie Natur­ka­ta­stro­phen)
  2. Die Geltend­ma­chung eines weiter­ge­hen­den Scha­dens bleibt vorbe­hal­ten. Eine gezahlte Vertrags­strafe wird auf einen solchen Scha­dens­er­satz­an­spruch ange­rech­net.

14. Rück­tritt und Rück­zah­lung bei Nicht­er­fül­lung

  1. Erbringt der Liefe­rant seine vertrag­li­chen Leis­tun­gen trotz ange­mes­se­ner Nach­frist­set­zung nicht oder nicht vertrags­ge­mäß, ist der Bestel­ler berech­tigt, vom Vertrag zurück­zu­tre­ten.
  2. Im Falle des Rück­tritts ist der Liefe­rant verpflich­tet, dem Bestel­ler sämt­li­che bis dahin geleis­tete Zahlun­gen unver­züg­lich zurück­zu­er­stat­ten. Die Rück­zah­lung hat frei von Einwen­dun­gen und Einre­den zu erfol­gen
  3. Weiter­ge­hende gesetz­li­che Ansprü­che des Bestel­lers, z.B. auf Scha­dens­er­satz, blei­ben hier­von unbe­rührt.

15. Vorrang­re­ge­lung und Einbe­zie­hung von AGB und Quali­täts­si­che­rungs­ver­ein­ba­run­gen („QSV“)

Für den zwischen geschlos­se­nen Vertrag gilt neben diesen beson­de­ren AEB die zwischen ihnen geschlos­sene QSV und die allge­mei­nen Einkaufs­be­din­gun­gen („AEB“) des Bestel­lers. Maßge­bend sind die vertrag­li­chen Verein­ba­run­gen in folgen­der Reihen­folge

  1. Die Indi­vi­du­al­ver­ein­ba­rung zwischen den Parteien
  2. Diese beson­de­ren AEB des Bestel­lers
  3. Die QSV
  4. Die AEB des Bestel­lers

Die eben genannte Reihen­folge gilt nicht, wenn eine Verein­ba­rung zwischen den Parteien ausdrück­lich eine davon abwei­chende Reihen­folge vorsieht.

16. Gerichts­stand und anwend­ba­res Recht

  1. Es gilt deut­sches Recht unter Ausschluss des UN-Kauf­rechts (CISG) und unter Ausschluss der Rege­lun­gen des Deut­schen Inter­na­tio­na­len Privat­rechts, das auslän­di­sches Recht ausdrück­lich für anwend­bar erklärt.
  2. Gerichts­stand für alle Strei­tig­kei­ten ist der Sitz des Bestel­lers, sofern nicht zwin­gen­des Recht etwas ande­res vorschreibt.

17. Schluss­be­stim­mun­gen

Diese Verein­ba­rung ergänzt bestehende Liefer- und Rahmen­ver­träge zwischen den Parteien. Abwei­chende oder ergän­zende Verein­ba­run­gen bedür­fen der Schrift­form. Soll­ten einzelne Bestim­mun­gen dieser Verein­ba­rung ganz oder teil­weise unwirk­sam sein oder werden, blei­ben die übri­gen Bestim­mun­gen wirk­sam. Das glei­che gilt im Fall von Lücken. Die Parteien werden an der Stelle der unwirk­sa­men Bestim­mung oder an der Stelle einer Lücke die wirk­same Bestim­mung verein­ba­ren, die der unwirk­sa­men Bestim­mung am nächs­ten kommt. Im Falle einer Lücke werden die Parteien die wirk­same Bestim­mung verein­ba­ren, die sie unter Berück­sich­ti­gung der übri­gen Bestim­mun­gen getrof­fen haben würden, hätten sie die Lücke bereits bei Abschluss dieser Verein­ba­rung gekannt.

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