Allgemeine Geschäftsbedingungen der POS TUNING GmbH
(Stand 29.04.2011)
- Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten im Geschäftsverkehr mit Unternehmen im Sinne des § 310 I BGB für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der POS TUNING GmbH (im Folgenden kurz: POS).
1.2 Weisen Angebote, Auftragsbestätigungen oder sonstige Schreiben des Vertragspartners auf eigene Geschäftsbedingungen hin, wird diesen hiermit ausdrücklich widersprochen. Dies gilt auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Vertragspartners diesem gegenüber Leistungen erbracht werden.
1.3 Diese Geschäftsbedingungen gelten auch ohne nochmalige ausdrückliche Vereinbarung für alle zukünftigen Verträge.
1.4 Die Vertragssprache ist Deutsch. Bei mehrsprachig abgegebenen Erklärungen werden Art und Umfang der Leistung im Zweifelsfall ausschließlich durch den deutschen Text bestimmt.
2. Zustandekommen des Vertrages
2.1 Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Annahme eines Angebots, Gegenzeichnung eines Vertrages oder einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch POS zustande.
2.2 Alle weiteren Vereinbarungen und Nebenabreden, die zwischen den Parteien zur Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind grundsätzlich schriftlich niederzulegen. Mündliche getroffene Vereinbarungen sind von der jeweiligen Partei zu beweisen, die sich darauf beruft.
2.3 Soweit POS sich zur Erbringung der angebotenen Dienste Dritter bedient, werden diese nicht Vertragspartner, es sei denn, es wird schriftlich ausdrücklich darauf hingewiesen.
3. Leistungsgegenstand / Gefahrübergang
3.1 In dem Vertrag lt.2.1 wird verbindlich der Gegenstand und Umfang der Leistung festgelegt.
3.2 Ohne anders lautende Vereinbarung erfolgen alle Leistungen von POS ab Werk.
3.3 Die Kosten für die Transportverpackung, den Transport und einer eventuell vereinbarten Transportversicherung trägt der Vertragspartner.
3.4 Wird die Ware auf Wunsch des Vertragspartners versandt, so geht mit der Absendung, spätestens mit Verlassen des Werks / Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Vertragspartner über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
3.5 Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen, ausgenommen sind Tausch-Paletten. Für die Entsorgung der Verpackung ist der Vertragspartner zuständig.
3.6 Will der Vertragspartner die Wahl des Transporteurs oder der Transportbedingungen bestimmen oder beeinflussen (Routing Order), so hat er dies POS bei Vertragsabschluss mitzuteilen.
3.7 Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Ablehnung der Ware. Teillieferungen sind zulässig und vom Vertragspartner als Teilerfüllung anzunehmen.
3.8 Für den Umfang der Leistung sind geringe Abweichungen von der bestellten Menge vertragsgemäß. Die Abweichung darf in keinem Fall mehr als 10 % betragen. Der Rechnungsbetrag erhöht oder ermäßigt sich entsprechend.
4. Preise und Annahmeverzug
4.1 Die Berechnung der Lieferung erfolgt stets zu den bei Vertragsschluss gültigen Preisen in Euro und versteht sich zuzüglich der jeweils am Tag der Leistung gültigen Mehrwertsteuer. Erfolgt die Leistung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss und beruht dies auf Umständen aus der Sphäre des Vertragspartners, so sind die am Leistungstag gültigen Preise zugrunde zu legen.
4.2 Der Preis bezieht sich im Zweifel ausschließlich auf den schriftlich vereinbarten Umfang, bei reibungslosen Ablauf. Mehrkosten, die auf nicht von POS zu vertretenen Umständen beruhen, werden gesondert berechnet. Dies gilt insbesondere für vom Vertragspartner gewünschte Nach‑, Teil- oder Abruflieferungen, für Vorarbeiten und Versuche auf Wunsch des Bestellers so wie für ordnungsgemäße Verpackung, Lieferung und Versicherung der Ware.
4.3 Nimmt der Vertragspartner die ihm angebotene Lieferung nicht an, so kommt er in Annahmeverzug. Dies gilt auch dann, wenn ihm durch POS die Ware mündlich angeboten wird und der Vertragspartner zuvor die Verweigerung der Annahme erklärt hatte. Ein Anbieten der Ware ist für POS entbehrlich, wenn eine von dem Vertragspartner geschuldete Mitwirkungshandlung unterbleibt oder sonst seiner Sphäre zuzurechnende Umstände nicht rechtzeitig vor dem vereinbarten Liefertermin eintreten.
4.4 Während des Verzugs ist die Haftung von POS auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, die Gefahr geht auf den Vertragspartner über. POS ist in diesem Fall berechtigt Ersatz der Mehraufwendungen zu verlangen, die durch den Annahmeverzug entstehen. Dies umfasst insbesondere Lagerungskosten, die zu handelsüblichen Sätzen täglich in Ansatz gebracht werden. Die Parteien können jeweils einen höheren oder niedrigeren Betrag nachweisen.
4.5 Nach vorheriger Androhung darf POS die Ware auf Rechnung des Vertragspartners aus freier Hand durch einen öffentlich ermächtigten Handelsmakler verkaufen oder durch einen zur öffentlichen Versteigerung befugte Person versteigern lasen. Im Übrigen bleibt es bei den gesetzlichen Reglungen.
5. Zahlungsbedingungen
5.1 Die Zahlung ist, nachdem POS die Leistung ordnungsgemäß erbracht hat, spätestens mit Erreichung des vereinbarten Zahlungszieles fällig. Skonto wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gewährt.
5.2 Ist eine Zahlungsfrist nicht ausdrücklich vereinbart worden so tritt spätestens 30 Tage nach Eingang der Rechnung beim Vertragspartner Verzug ein. Für die Berechnung des Verzugsbeginns gilt die Rechnung 3 Tage nach der Absendung der Rechnung als beim Vertragspartner eingegangen. Die Beweislast für die Absendung liegt bei POS.
5.3 Ab Verzugseintritt ist der Vertragspartner zum Schadenersatz verpflichtet. Wird kein höherer Schaden nachgewiesen, ist der Rechnungsbetrag in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu verzinsen. Mit Eintritt des Verzugs ist POS berechtigt alle laufenden Tätigkeiten einzustellen. Nach Ablauf einer weiteren Zahlungsfrist ist POS ebenfalls berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen.
5.4 Die Zahlung hat grundsätzlich bar oder unbar in Euro zu erfolgen. Die Hingabe von Wechseln, Schecks oder Akzepten wird erst nach Gutschrift auf dem Konto von POS als Erfüllung als Zahlung akzeptiert.
5.5 Zurückbehaltung oder Aufrechnung sind ausgeschlossen, es sei denn die Forderung, mit der aufgerechnet werden soll ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
6. Leistungszeit
6.1 Der vereinbarte Liefertermin gilt als eingehalten, sowie eine Bereitstellung zur Übernahme avisiert oder die Ware dem Transporteur übergeben wurde. Verzögerungen während des Transports der Ware gehen nicht zulasten von POS. Ein Fixhandelskauf gemäß § 376 HGB liegt nur dann vor, wenn der Kunde ausdrücklich darauf hinweist, dass er nach Ablauf des Liefertermins kein Interesse an der Lieferung mehr hat oder Vertragspartner nachweist, dass dies aufgrund offensichtlicher Umstände aus Sicht von POS hätte erkannt werden müssen.
6.2 Vereinbarte Liefer- bzw. Fertigstellungstermine verlieren ihre Gültigkeit, wenn vom Vertragspartner beizubringende und für die Durchführung erforderliche Genehmigungen, Freigaben, Unterlagen oder sonstige Materialien nicht rechtzeitig bei POS eintreffen. Durch Verzögerung der Liefer- bzw. Fertigstellungstermine, die aus der Sphäre des Vertragspartners stammen oder auf Zufall, höherer Gewalt so wie Arbeitskampfmaßnahmen beruhen, kann eine Haftung von POS nicht gegründet werden, noch berechtigen diese den Vertragspartner zum Rücktritt. Der Vertragspartner hat in diesem Fall alle aus der Verzögerung erwachsenden Schäden grundsätzlich selbst zu tragen.
6.3 POS haftet für Verzug und Unmöglichkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen unter Einbeziehung der abweichenden Regelungen zum Schadenersatz nach diesen Geschäftsbedingungen. Die Verzugsentschädigung ist auf den vorhersehbaren Schaden bis zu einer Höhe von 0,5 % des Auftragswertes für jeden Tag der Verzögerung, höchstens jedoch auf 5 % begrenzt.
7. Mängelgewährleistung
7.1 Ist der Kauf für beide Seiten ein Handelsgeschäft, so hat der Vertragspartner die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen, und, wenn sich ein Mangel zeigt, POS unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Vertragspartner diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.
7.2 POS bessert alle diejenigen Teile aus oder liefert sie nach eigener Wahl neu, für die der Vertragspartner innerhalb der Gewährleistungszeit nachweist, dass sie infolge eines vor Gefahrenübergang liegenden Umstandes mangelhaft sind. Gibt der Vertragspartner POS keine Gelegenheit, sich von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandeten Waren oder Proben davon nicht unverzüglich am Leistungsort zur Verfügung, entfallen alle Mängelgewährleistungsansprüche. Bei zweimaligem Fehlschlagen der Nacherfüllung oder Nachbesserung hat der Käufer das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückabwicklung des Vertrages zu verlangen.
7.3 Sofern von POS keine anderslautenden Garantiefristen benannt wurden, verjähren Ansprüche aufgrund von Mängeln der Warenlieferung ab Gefahrübergang in 12 Monaten.
7.4 Weitere Ansprüche bestehen nicht, Schadensersatzansprüche wegen Mängelgewährleistung bestehen nur im Rahmen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.
8. Schadenersatz
8.1 POS haftet für vertragliche Pflichtverletzungen, die zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führen sowie für Schäden, die der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz unterliegen nach den gesetzlichen Vorschriften. Für sonstige Pflichtverletzungen einschließlich Mangelfolgeschäden haftet POS im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und vorbehaltlich weiterer Regelungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
8.2 Für die Verletzung einer vertraglichen Pflicht, die die Hauptleistung betrifft, den Vertragszweck wesentlich bestimmt oder die Durchführung des Vertrages erst ermöglicht, haftet POS ebenfalls schon bei leichter Fahrlässigkeit auf Schadenersatz einschließlich solcher Mangelfolgeschäden, die auf einer Verletzung einer derartigen Pflicht beruhen. Der Anspruch auf Schadensersatz ist in diesen Fällen aber auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden bis zur Höhe des Auftragswertes begrenzt.
8.3 Soweit die Haftung von POS beschränkt wird, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Mitarbeitern oder sonstigen Arbeitnehmern sowie Vertretern oder Erfüllungsgehilfen.
9. Beigestellte Artikel
9.1 In keinem Fall haftet POS für Mängel an vom Vertragspartner beigestellten Artikeln.
9.2 Die vom Vertragspartner zu stellenden Materialien sind spezifiziert frei von Rechten Dritter frei Haus zu liefern. Zu einer Prüfung auf Mängelfreiheit und Beschaffenheit ist POS nicht verpflichtet. Fremdes Eigentum lagert unversichert auf Gefahr des Eigentümers. Evtl. gewünschte Versicherungen sind vom Eigentümer abzuschließen.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 POS behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch, bis sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung, zwischen POS und dem Vertragspartner erfüllt sind.
10.2 Der Vertragspartner ist zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Ware nicht befugt, jedoch zur weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware im geordneten Geschäftsgang berechtigt. Die hieraus gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt er hiermit POS ab. Der Vertragspartner hat sich das ihm zustehende bedingte Eigentum an den Waren gegenüber seinen Abnehmern vorzubehalten, bis diese den Kaufpreis voll bezahlt haben. Auf Verlangen von POS hat er ihm die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen.
10.3 Wird die Ware vom Vertragspartner be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die gesamte neue Sache. POS erwirbt Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes seiner Ware zu dem der vom Vertragspartner gelieferten Ware entspricht. In diesem Fall bemisst sich der POS abgetretene Teil der aus dem Verkauf entstehenden Forderungen nach diesem Bruchteil.
10.4 POS kann den Schuldnern die Abtretung anzeigen und ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt geltend zu machen, ohne vom Vertrag zurückzutreten.
10.5. Übersteigt der Wert sämtlicher für den Vertragspartner bestehenden Sicherheiten die bestehenden Forderungen nachhaltig um mehr als 10 %, so wird POS auf Verlangen der Vertragspartners Sicherheiten nach Wahl von POS freigeben.
11. Änderung der Geschäftsgrundlage / Rechtsfolgen
11.1 Ändern sich nachträglich die wesentlichen Umstände unter denen die Leistung zu erbringen ist und werden dadurch die wirtschaftliche Bedeutung oder der Inhalt der Leistung für beide Seiten unzumutbar geändert oder ergeben sich dadurch so erhebliche Einwirkungen auf den Betrieb von POS, dass ein festhalten am ursprünglichen Vertrag nicht zumutbar ist, so kann Anpassung an den Vertrag verlangt werden.
11.2 Ist eine Anpassung nicht möglich oder wird die Durchführung des Auftrags nachträglich unmöglich, können die Parteien vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche des Vertragspartners wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht.
11.3 Meldet der Vertragspartner Insolvenz an oder erfährt POS anderweitig von einer Überschuldung oder drohender Zahlungsunfähigkeit, so ist POS ebenfalls berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
11.4 Steht POS das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten, so kann POS ebenfalls Schadenersatz statt der Leistung geltend machen, sofern der Grund für den Rücktritt aus der Sphäre des Vertragspartners stammt unabhängig davon wer den Rücktritt erklärt hat.
11.5 Der Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistungen kann auf bis zu 25% des vereinbarten Kaufpreises pauschaliert werden. Eine höherer oder niedrigerer Schaden kann jeweils von POS oder dem Vertragspartner nachgewiesen werden.
12. Gewerbliche Schutz- und Urheberrechte, Geheimhaltung
12.1 Angaben gegenüber dem Vertragspartner sowie zur Verfügung gestellte Modelle, Zeichnungen, Entwürfe und andere Vorlagen, gleich ob es sich um Originale oder Vervielfältigungen handelt, bleiben Eigentum von POS, unterliegen dem Urheberrecht oder sind sonst als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Sie sind nur für den eigenen Gebrauch bestimmt und dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten übermittelt oder sonst offen gelegt werden. Diese Pflicht besteht auch nach Abwicklung dieses Vertrages fort, die Vorlagen sind in diesem Fall sofort zurück zu erstatten. Eine entgeltliche Überlassung dieser Vorlagen erfolgt im Zweifel zur Vergütung des Erstellungsaufwands und nicht als Gegenleistung für die dauerhafte Einräumung von Eigentum und/oder Nutzungsrechten.
12.2 POS räumt dem Vertragspartner im Zweifel lediglich ein einfaches Nutzungsrecht an den im Rahmen eines Auftrags zu erstellenden Lösungen ein. Lediglich soweit es für Erfüllung eines Auftrags unerlässlich ist, wird ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt. Der Umfang des ausschließlichen Nutzungsrechts einschließlich der zeitlichen und geographischen Begrenzung bestimmt sich ebenfalls nachdem, was nach dem zugrundeliegenden Erstellungsauftrag zur Erfüllung notwendig ist. Ausgangspunkt der Bestimmung der Parteien ist das objektiv gewollte unter Berücksichtigung der Pflichten im Gegenseitigkeitsverhältnis.
12.3 Der Vertragspartner sichert zu, dass sämtliche von ihm zu stellenden Materialien frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere, dass durch die Benutzung der Materialien keine Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Vertragspartner hat POS wegen Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen freizustellen, es sei denn er kann einen Schaden sowie alle sonstige Kosten durch die Verschaffung einer Lizenz verhindern. Die Freistellungspflicht bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die POS aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen. Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche ist zehn Jahre, beginnend mit dem Abschluss des jeweiligen Vertrages.
Kennzeichen im eigenen Interesse
POS ist berechtigt, den Geschäftskontakt als Referenz für die eigene werbliche Darstellung zu nutzen und mit der Durchführung einzelner Projekte Werbung im eigenen Interesse zu betreiben. Dies schließt das Recht ein, Fotos und Planungsskizzen erfolgreich durchgeführter Aufträge als Referenzprojekte gegenüber Neukunden oder in Prospekten und auf der Internetseite zu verwenden und zu veröffentlichen. POS behält sich das Recht vor, einen Herstellervermerk und die Kommissionsnummer auf dem gelieferten Artikel anzubringen.
Verjährung
Alle Ansprüche gegen POS verjähren gegenüber Unternehmen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB, vorbehaltlich ausdrücklicher oder werblicher Zusagen, grundsätzlich in einem Jahr ab dem Beginn der kenntnisabhängigen, regelmäßigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB. Im Übrigen gilt die Verjährung nach den gesetzlichen Vorschriften.
15. Leistungsort und Gerichtsstand
15.1 Leistungs- und Zahlungsort ist der Sitz von POS.
15.2 Ausschließliche zuständiges Gericht – auch für Scheckstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr das Amts oder Landgericht Bielefeld. Das gleiche gilt sofern der Vertragspartner die Voraussetzungen des § 38 Abs. 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
15.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht mit Ausnahme des internationalen Privatrechts. Das UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.
Unwirksamkeit von Klauseln
Sollten einzelne der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, so sollten an die Stelle der unwirksamen Bedingungen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.